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Pflegegrad und Fahrten: wer was bezahlt

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„Ich habe Pflegegrad 3, dann zahlt die Kasse doch meine Fahrten.“ Das ist der häufigste Irrtum in diesem Bereich, und er stimmt so nicht. Der Pflegegrad allein begründet keinen Anspruch auf Beförderung. Er wirkt an einigen Stellen mit, aber jede Fahrt hat ihren eigenen Kostenträger und ihre eigene Regel. Hier stehen sie geordnet.

Kurzübersicht

WohinWer zahltWas der Pflegegrad damit zu tun hat
Zur TagespflegePflegekasseAb Pflegegrad 2, die Fahrt ist Teil der Leistung
Zur ambulanten BehandlungKrankenkasseAb Pflegegrad 3 mit Mobilitätsbeeinträchtigung entfällt die Genehmigung
Zur WerkstattEingliederungshilfeGar nichts, hier zählt die Teilhabeleistung
Zur RehaKranken- oder RentenversicherungGar nichts, hier zählt der Bewilligungsbescheid
Freizeit und BesucheSonderfahrdienst, sonst SelbstzahlungGar nichts, hier zählt das Merkzeichen T

Tagespflege: der Punkt, den fast niemand kennt

Wer eine Tagespflege besucht, muss die Fahrt dorthin nicht gesondert beantragen. Nach § 41 Absatz 1 Satz 2 SGB XI umfasst die teilstationäre Pflege ausdrücklich auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrt gehört also zur Leistung dazu und wird über die Pflegekasse abgerechnet, im Rahmen des Betrags, der dem Pflegegrad zusteht.

Praktisch heißt das: Sie stellen keinen Antrag bei der Krankenkasse und brauchen keine ärztliche Verordnung. Die Tagespflegeeinrichtung organisiert die Fahrten in aller Regel selbst und hat dafür Fahrdienste unter Vertrag. Fragen Sie dort zuerst, bevor Sie selbst suchen.

Zwei Dinge, die dabei oft übersehen werden: Die Fahrtkosten zehren am selben Budget wie die Pflege selbst, ein weiter Weg kostet also Pflegeleistung. Und wenn die Einrichtung keinen passenden Fahrdienst hat, etwa weil ein Elektrorollstuhl mitfahren muss, lohnt es sich nachzufragen statt die Tagespflege abzuschreiben.

Behandlungsfahrten: hier wirkt der Pflegegrad tatsächlich

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung zahlt die Krankenkasse, wenn sie ärztlich verordnet sind. Normalerweise muss die Kasse vorher genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis
  • Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität ärztlich festgestellt ist

Der letzte Punkt ist der, an dem es hakt. Pflegegrad 3 allein reicht nicht, die Mobilitätsbeeinträchtigung muss zusätzlich festgestellt und dokumentiert sein. Sprechen Sie das in der Praxis an, wenn es auf Sie zutrifft. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 und ist auch bei Ärztinnen und Ärzten nicht überall präsent.

Die ärztliche Verordnung auf dem Formular Muster 4 brauchen Sie in jedem Fall, auch wenn die Genehmigung entfällt. Wie das Formular ausgefüllt wird, steht in Verordnung auf Muster 4. Ob Sie eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport brauchen, klärt Krankenfahrt oder Krankentransport?

Was der Pflegegrad nicht abdeckt

Für den Weg zur Werkstatt, zur Förderschule oder zur Reha spielt der Pflegegrad keine Rolle. Dort entscheiden andere Träger nach anderen Regeln, nachzulesen auf Wer zahlt den Fahrdienst?

Auch Fahrten zum Einkaufen, zu Besuchen oder zu einer Veranstaltung sind keine Leistung der Pflegeversicherung. Dafür gibt es in Berlin den Sonderfahrdienst des Landes, der an das Merkzeichen T im Schwerbehindertenausweis geknüpft ist, nicht an den Pflegegrad.

Der Entlastungsbetrag

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu. Er kann für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, in manchen Fällen auch für Begleitung und Fahrten. Entscheidend ist, ob der jeweilige Anbieter in Berlin dafür anerkannt ist. Fragen Sie das gezielt nach, bevor Sie eine Rechnung einreichen, denn eine nachträgliche Anerkennung gibt es nicht.

Unabhängig davon beraten die Pflegestützpunkte in Berlin kostenlos und trägerneutral zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. In jedem Bezirk gibt es mindestens einen. Das ist die beste erste Adresse, wenn mehrere Ansprüche gleichzeitig im Raum stehen.

Wenn Sie eine Fahrt brauchen

Sie müssen vorher nicht wissen, welcher Träger zuständig ist. Rufen Sie an unter 0172 7575015 oder schreiben Sie uns über das Anfrageformular. Wir sortieren das gemeinsam, und wenn ein anderer Weg der richtige ist, sagen wir das auch.

Wo Sie das nachlesen können

Stand: September 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Beratung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflege- oder Krankenkasse.