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Wer zahlt den Fahrdienst? Kostenübernahme in Berlin

Kaum jemand ruft bei einem Fahrdienst an und weiß bereits, welche Stelle die Fahrt bezahlt. Das ist auch kein Wunder: Zuständig sind je nach Anlass fünf verschiedene Träger, und jeder hat eigene Formulare und Fristen. Diese Seite sortiert das.

Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Fall auf Sie zutrifft: Rufen Sie einfach an. Wir machen das täglich und finden den richtigen Weg schneller, als Sie ihn suchen können.

Kurzübersicht: Wer zahlt was?

Anlass der FahrtZuständigWas Sie brauchen
Zur Werkstatt oder TagesförderstätteEingliederungshilfe, über den TeilhabefachdienstBewilligung der Teilhabeleistung
Zur FörderschuleSchul- und Sportamt des Bezirks, in dem die Schule liegtAntrag über die Schule
Zu ambulanter Behandlung, Dialyse, BestrahlungKrankenkasseVerordnung auf Muster 4
Zur TagespflegePflegekasseNichts, die Fahrt gehört zur Leistung
Zur Reha oder KurKranken- oder RentenversicherungBewilligungsbescheid der Maßnahme
Freizeit, Besuche, BehördengängeSonderfahrdienst des Landes Berlin, sonst SelbstzahlungMerkzeichen T im Schwerbehindertenausweis

Krankenfahrten: die Verordnung auf Muster 4

Für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung stellt die Ärztin oder der Arzt eine Verordnung auf dem Formular Muster 4 aus. Wichtig ist, dass die Verordnung vor der Fahrt vorliegt, nicht danach.

Viele wissen nicht, dass es für bestimmte Personengruppen einfacher ist: Wer die Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis stehen hat oder in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft ist, braucht keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Die Genehmigung gilt in diesen Fällen als erteilt. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität ärztlich festgestellt ist. Diese Regelung besteht seit dem 1. Januar 2019. Die ärztliche Verordnung wird trotzdem gebraucht.

Es bleibt die gesetzliche Zuzahlung: zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, in keinem Fall mehr als die Fahrt tatsächlich kostet. Hin- und Rückfahrt zählen dabei getrennt. Wer von Zuzahlungen befreit ist, legt den Befreiungsausweis vor, dann entfällt sie. Bei häufigen Fahrten lohnt der Blick auf die jährliche Belastungsgrenze.

Werkstattfahrten: Eingliederungshilfe

Fahrten zur Werkstatt für behinderte Menschen und zur Tagesförderstätte gehören zur Teilhabe am Arbeitsleben und werden über die Eingliederungshilfe finanziert. Zuständig sind die Teilhabefachdienste.

Eine Berliner Besonderheit ist hier wichtig: Für diese Beförderungsleistungen bestehen keine Rahmenverträge. Den Vertrag schließen Sie oder Ihre Bevollmächtigten direkt mit dem Fahrdienst, der Teilhabefachdienst übernimmt die Kosten in der Höhe, die im Bescheid steht. So hat es der Senat im August 2024 in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drucksache 19/19987 beschrieben.

Den Fahrdienst bekommen Sie also nicht zugewiesen, Sie können einen Wunsch äußern. Nach § 104 SGB IX und Nummer 131 der Berliner Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe wird ihm entsprochen, wenn er angemessen ist oder ein Abweichen für Sie unzumutbar wäre. Unzumutbar ist es zum Beispiel, wenn nur dieser Fahrdienst Ihre Beförderung leisten kann. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Fahrdienst geeignet ist. Woran Sie das erkennen, haben wir gesondert zusammengefasst.

Schulweg: das Schulamt am Schulort

Die Schülerbeförderung beantragen Sie beim Schul- und Sportamt des Bezirks, in dem die Schule liegt, nicht beim Wohnbezirk. Den Antrag reichen Sie nach Möglichkeit über die Schule ein. Grundlage ist § 36 der Berliner Sonderpädagogikverordnung: Befördert wird auf Antrag, wenn ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Schule wegen seiner Behinderung nicht selbstständig erreichen kann. Einen einklagbaren Rechtsanspruch gibt es nicht, bewilligt wird in der Regel für ein Schuljahr. Wie der Antrag im Einzelnen läuft, steht in Schülerbeförderung beantragen.

Der Sonderfahrdienst des Landes Berlin

Für Freizeitfahrten gibt es in Berlin den Sonderfahrdienst, den das Land bezuschusst. Nutzen darf ihn, wer das Merkzeichen T im Schwerbehindertenausweis hat, festgestellt vom Versorgungsamt im LAGeSo. Der Eigenanteil steigt mit der Zahl der Fahrten im Monat: Die ersten acht Fahrten kosten 2,05 Euro, die Fahrten neun bis sechzehn 5,00 Euro, ab der siebzehnten Fahrt 10,00 Euro. Eine Begleitperson fährt kostenfrei mit.

Der Sonderfahrdienst ist eine gute Sache und wir raten niemandem davon ab. Er hat allerdings Grenzen: Er ist ausdrücklich auf Freizeitfahrten beschränkt, ist kein Krankentransport, braucht eine Voranmeldung und fährt nur bis fünf Kilometer über die Landesgrenze. Wer kurzfristig fahren muss, wer zu einer Behandlung will oder weiter hinaus muss, ist bei einem privaten Fahrdienst richtig.

Wenn keine Stelle zahlt

Auch das kommt vor. Dann fahren wir gegen Rechnung, und Sie wissen den Preis vorher. Wir nennen ihn bei der Anfrage, nicht am Ende der Fahrt.

Ausführlich im Magazin

Zu mehreren Themen dieser Seite gibt es eigene Beiträge mit mehr Tiefe:

Ausführliche Leitfäden nach Bedarf, jeweils mit Anlaufstellen, finden Sie im Mobilitäts-Magazin.

Kurz und knapp

Wenn Sie nur eine einzelne Frage haben, statt die ganze Systematik zu lesen: Auf Häufige Fragen beantworten wir die häufigsten in je einem Absatz, mit den konkreten Beträgen.

Stand der Angaben: September 2026. Sozialrechtliche Regeln ändern sich. Wir prüfen diese Seite regelmäßig, ersetzen damit aber keine Beratung durch Ihren Kostenträger.