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Verordnung auf Muster 4: so läuft die Krankenfahrt über die Kasse

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Wenn die Krankenkasse eine Fahrt bezahlen soll, braucht es ein Formular: die Verordnung einer Krankenbeförderung, im Alltag kurz Muster 4 genannt. Es ist ein unscheinbares Blatt, aber wenn darauf etwas fehlt, bleibt die Rechnung am Ende beim Patienten hängen. Dieser Beitrag erklärt, was darauf steht und worauf zu achten ist.

Wer das Formular ausstellt

Die Verordnung stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus, nicht der Fahrdienst und nicht die Krankenkasse. Zuständig ist in der Regel die Praxis, zu der die Fahrt führt, also etwa das Dialysezentrum oder die onkologische Praxis.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Verordnung gehört vor die Fahrt, nicht danach. Eine nachträglich ausgestellte Verordnung akzeptieren Kassen nur in Ausnahmefällen.

Was darauf stehen muss

  • Der Grund der Beförderung. Also warum öffentliche Verkehrsmittel oder ein normales Taxi nicht in Frage kommen.
  • Die Art der Beförderung. Hier wird angekreuzt, ob ein Taxi oder Mietwagen genügt, ob es ein Krankentransportwagen sein muss oder ob eine Beförderung im Rollstuhl beziehungsweise liegend nötig ist. Diese Angabe entscheidet, welches Fahrzeug wir schicken.
  • Hin- und Rückfahrt oder nur eine Richtung.
  • Der Zeitraum und die Zahl der Fahrten bei einer Dauerverordnung.
  • Der Behandlungsanlass, etwa Dialyse, Strahlentherapie oder onkologische Behandlung.

Die Genehmigung, und wann sie entfällt

Grundsätzlich muss die Krankenkasse Fahrten zur ambulanten Behandlung vorher genehmigen. Es gibt aber wichtige Ausnahmen, bei denen die Genehmigung als erteilt gilt:

  • bei den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis
  • bei Pflegegrad 4 oder 5
  • bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität
  • bei Fahrten zu einer hochfrequenten Behandlung über längere Zeit, typisch bei Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie

Was die Merkzeichen im Einzelnen bedeuten, steht in unserem Beitrag Merkzeichen aG, Bl und H.

Die Zuzahlung

Auch bei genehmigten Fahrten bleibt die gesetzliche Zuzahlung: zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, aber nie mehr als die Fahrt selbst kostet. Hin- und Rückfahrt zählen dabei als zwei Fahrten.

Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen. Der Befreiungsausweis gehört dann zu jeder Fahrt vorgelegt, sonst rechnen wir die Zuzahlung ab, weil wir sie sonst selbst tragen müssten.

Häufige Stolpersteine

Falsche Beförderungsart angekreuzt. Steht auf der Verordnung Taxi, obwohl ein Rollstuhlplatz gebraucht wird, passt das Fahrzeug nicht zur Fahrt. Sagen Sie uns bei der Anfrage, wie Sie tatsächlich fahren, dann fällt es vorher auf statt an der Haustür.

Verordnung vergessen mitzunehmen. Das Original gehört zur Fahrt. Bei Dauerverordnungen klären wir einmal, wie die Abwicklung läuft, dann muss nicht bei jedem Termin daran gedacht werden.

Verordnung abgelaufen. Dauerverordnungen gelten für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Zahl von Fahrten. Wir weisen darauf hin, wenn das Ende naht, aber der Blick aufs Datum lohnt.

Und wenn die Kasse ablehnt?

Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats. Sinnvoll ist eine ergänzende ärztliche Begründung, warum der Weg anders nicht zu schaffen ist. Sozialverbände unterstützen dabei kostenfrei oder gegen geringen Beitrag.

Wir fahren Sie auch dann, wenn die Klärung noch läuft, und rechnen zunächst privat ab. Was am Ende übernommen wird, klärt sich mit der Kasse. Sprechen Sie uns an, bevor die Fahrt ansteht: Fahrt anfragen oder 0172 7575015.

Mehr zu den einzelnen Kostenträgern steht auf Wer zahlt den Fahrdienst?, mehr zu regelmäßigen Behandlungsfahrten auf Arzt-, Dialyse- und Rehafahrten.

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Diese Stellen arbeiten unabhängig von uns. Bei Zweifeln gilt deren Auskunft, nicht unsere Zusammenfassung.

Stand: August 2026. Grundlage sind die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und § 60 SGB V. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Krankenkasse.