Zum Inhalt springen

Schülerbeförderung in Berlin beantragen: Schritt für Schritt

·

Wenn ein Kind wegen einer Behinderung den Schulweg nicht selbstständig schafft, kann in Berlin das Bezirksamt eine Schülerbeförderung bewilligen, im Alltag meist Schultransport oder Schulbus genannt. Der Weg dorthin führt über einen Antrag, und bei zwei Punkten liegen Eltern besonders oft falsch: welches Amt zuständig ist und ob es einen Anspruch gibt. Diese Übersicht ordnet beides und alles, was danach kommt.

Gibt es einen Anspruch auf Schülerbeförderung?

Einen einklagbaren Rechtsanspruch gibt es nicht, darauf weisen die Bezirksämter ausdrücklich hin. Entschieden wird im Einzelfall. Grundlage ist § 36 der Berliner Sonderpädagogikverordnung: Befördert wird auf Antrag, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Schule wegen der Behinderung nicht selbstständig erreichen kann.

Es geht dabei nicht allein um die Entfernung, sondern darum, ob der Weg tatsächlich bewältigt werden kann. Und es betrifft nicht nur Förderzentren: Auch Kinder mit festgestelltem Förderbedarf an einer Regelschule können eine Beförderung beantragen. Das wird von Eltern häufig übersehen.

Welches Amt ist zuständig?

Zuständig ist das Schul- und Sportamt des Bezirks, in dem die Schule liegt, nicht der Bezirk, in dem das Kind wohnt. Die Zuständigkeit richtet sich ausdrücklich nicht nach dem Wohnort. Wer sein Kind an einer Schule in einem anderen Bezirk angemeldet hat, stellt den Antrag also dort. Eine Ausnahme regelt § 36 SopädVO selbst: Liegt die Schule außerhalb Berlins, ist der Bezirk des Wohnorts zuständig.

Den Antrag reichen Sie nach Möglichkeit über die Schule ein, die Ihr Kind besucht. Die zwölf Bezirke bearbeiten die Anträge selbst, deshalb unterscheiden sich Formulare und Bearbeitungszeiten. Das Formular finden Sie auf der Seite des jeweiligen Bezirksamts oder bekommen es im Sekretariat der Schule.

Was zum Antrag gehört

  • das Antragsformular des Bezirksamts, in dem die Schule liegt
  • der Nachweis über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf
  • eine Stellungnahme der Schule
  • eine Stellungnahme des schulärztlichen Dienstes, gegebenenfalls auch des SIBUZ, also des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums
  • Angaben zu Hilfsmitteln wie Rollstuhl, Rollator oder Sitzschale

Ist die Notwendigkeit offenkundig, kann auf die Stellungnahmen verzichtet werden. Wenn Sie selbst ärztliche Unterlagen beilegen, lassen Sie darin beschreiben, was konkret nicht geht, statt nur die Diagnose zu nennen: Kann das Kind eine Straße sicher überqueren? Ist es im Straßenverkehr orientiert? Kann es längere Strecken gehen? Braucht es Begleitung bei Anfällen? Genau diese Fragen muss das Amt beantworten.

Wann Sie beantragen sollten

So früh wie möglich, am besten gleich nach der Schulplatzzusage. Eine kurzfristige Aufnahme der Beförderung ist nach Auskunft der Bezirksämter nur in besonderen Einzelfällen möglich. Wer erst kurz vor Schuljahresbeginn beantragt, riskiert, dass der Transport in den ersten Wochen noch nicht steht.

Bewilligt wird in der Regel für ein Schuljahr. Rechnen Sie also damit, die Beförderung für das folgende Schuljahr erneut zu beantragen, und merken Sie sich den Termin rechtzeitig vor.

Sammelfahrt oder Einzelfahrt

Vorrangig kommen Sammeltransporte in Betracht, meist ab der Wohnanschrift oder von Sammelpunkten aus. Ein Einzelfahrzeug ist vorgesehen, wenn eine Sammelfahrt unwirtschaftlich wäre oder die Behinderung es erfordert. Wenn Sie eine Einzelbeförderung für nötig halten, muss das im Antrag begründet werden.

Wie es nach der Bewilligung weitergeht

Das Amt beauftragt einen Fahrdienst, mit dem der Bezirk einen Vertrag hat. Sie bekommen mitgeteilt, wer fährt, und werden in der Regel vom Fahrdienst kontaktiert, um Abholzeit und Übergabe zu klären.

Klären Sie dabei früh, wer abholberechtigt ist und was passiert, wenn niemand zu Hause ist. Ein guter Fahrdienst hält das schriftlich fest, statt sich auf mündliche Absprachen zu verlassen. Wie wir das handhaben, steht auf Schülerbeförderung.

Wenn Sie mit dem Fahrdienst unzufrieden sind

Sprechen Sie zuerst den Fahrdienst an, dann die Schule, dann das Amt. Vieles lässt sich direkt klären, etwa wenn die Abholzeit dauerhaft nicht passt oder die Fahrzeit für das Kind zu lang ist.

Bei ernsteren Punkten, also wenn Kinder unbeaufsichtigt abgesetzt werden, Verspätungen nicht gemeldet werden oder die Sicherung im Fahrzeug nicht stimmt, gehört das schriftlich ans Amt. Was bei der Sicherung dazugehört, steht im Beitrag Rollstuhl im Fahrzeug sichern.

Und wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Sinnvoll ist eine genauere ärztliche oder schulische Begründung, die den Alltag beschreibt statt nur die Diagnose. Beratungsstellen und Elternvereine helfen dabei, oft kostenfrei.

Wir sind kein Sozialverband und beraten nicht rechtlich zum Antrag. Aber wenn Sie wissen wollen, wie eine Schulfahrt praktisch abläuft, oder eine Einschätzung brauchen, ob ein Weg mit Ihrem Kind machbar ist, rufen Sie an: 0172 7575015.

Weiterlesen bei anderen Stellen

Diese Stellen arbeiten unabhängig von uns. Bei Zweifeln gilt deren Auskunft, nicht unsere Zusammenfassung.

Stand: September 2026, geprüft an § 36 SopädVO und den Angaben der Bezirksämter. Formulare und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je Bezirk. Verbindlich ist die Auskunft des Schul- und Sportamts am Schulort.